Hinweise zum Elektrogesetz

Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten Informationen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

1. Getrennte Erfassung von Altgeräten

Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten sind verpflichtet, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte dürfen insbesondere nicht über den Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen speziellen Sammel- und Rückgabesystemen zugeführt werden.

2. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten Rücknahmestellen abgeben.

Ein Verzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie unter:

https://e-schrott-entsorgen.org/

3. Datenschutz-Hinweis

Altgeräte können personenbezogene Daten enthalten. Jeder Endnutzer ist selbst dafür verantwortlich, vor der Entsorgung alle Daten eigenständig zu löschen.

4. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“

Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf Elektro- und Elektronikgeräten weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.

5. Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 ElektroG

Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Zielvorgaben finden Sie unter:

https://www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikgeraete